Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Oder, 24.04.2006

Rechtsprechung
   FG Sachsen, 23.01.2002 - 5 K 1159/01   

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https://dejure.org/2002,15538
FG Sachsen, 23.01.2002 - 5 K 1159/01 (https://dejure.org/2002,15538)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23.01.2002 - 5 K 1159/01 (https://dejure.org/2002,15538)
FG Sachsen, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 5 K 1159/01 (https://dejure.org/2002,15538)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umzug von einer Wohnung im eigenen Haus in eine andere, darüber liegende Wohnung; Betriebsnahe Veranlagung im Rahmen der Festsetzung der für die neue Wohnung im Dachgeschoss beantragten Eigenheimzulage; Verbot des gleichzeitigen Abzugs von Förderbeträgen bei Vorliegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein räumlicher Zusammenhang der im eigenen Haus belegenen bisher eigengenutzten nunmehr vermieteten Wohnung mit der darüber oder daneben liegenden eigengenutzten Wohnung i. S. des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG; Gleichzeitige Förderung beider ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein räumlicher Zusammenhang der im eigenen Haus belegenen bisher eigengenutzten nunmehr vermieteten Wohnung mit der darüber oder daneben liegenden eigengenutzten Wohnung i. S. des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG; - Gleichzeitige Förderung beider ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 697
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.03.1993 - IX R 69/89

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung

    Auszug aus FG Sachsen, 23.01.2002 - 5 K 1159/01
    Das gilt auch dann, wenn eine Wohnung vorübergehend leer steht, aber der Entschluss zur Einkünfteerzielung durch ihre Vermietung und Verpachtung bereits endgültig gefasst ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 2. März 1993 IX R 69/89, BFH/NV 1993, 532).
  • FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 8743/97

    Kumulative Förderung zweier im räumlichen Zusammenhang belegener Objekte

    Auszug aus FG Sachsen, 23.01.2002 - 5 K 1159/01
    Nur in dem von der Klägerseite angesprochenen Fall des Umzugs zusammenveranlagter Eheleute von einem Objekt in ein nicht in räumlichen Zusammenhang stehendes anderes Objekt lässt der Gesetzgeber eine Förderung nach § 10 e Abs. 1 und Abs. 2 EStG (ausnahmsweise) gleichzeitig nebeneinander zu (vgl. FG Köln, Urteil v. 11. Mai 2000 7 K 8743/97, EFG 2000, 927 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.06.2002 - V 88/01

    "Räumlicher Zusammenhang" i.S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verändert sich nicht

    Allerdings hat das Sächsische Finanzgericht vor Kurzem (Urteil vom 23. Januar 2002 5 K 1159/01, EFG 2002, 697) entschieden, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen zwei übereinanderliegenden Wohnungen dann nicht besteht, wenn die eine Wohnung nach dem Umzug der Eheleute fremdvermietet wird (a. a. O.).
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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 24.04.2006 - 5 K 1480/00, 5 K 1159/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,72504
VG Frankfurt/Oder, 24.04.2006 - 5 K 1480/00, 5 K 1159/01 (https://dejure.org/2006,72504)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 K 1480/00, 5 K 1159/01 (https://dejure.org/2006,72504)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24. April 2006 - 5 K 1480/00, 5 K 1159/01 (https://dejure.org/2006,72504)
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Kurzfassungen/Presse

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Grund- und Mindestgebühren

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Bei der Ausgestaltung ihres Gebührensystems hat die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft ein weites Ermessen, innerhalb dessen sie auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgreifen und auf verschiedene Gesichtspunkte abstellen kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24.4.2006 - 5 K 1480/00 - vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 21; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 h; zum dortigen Landesrecht auch OVG NRW, Urt. vom 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001 S. 122, 123; VGH BW, Urt. vom 29.10.2003 - 2 S 1019/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 286, 290; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O., Rn. 30; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 117).

    Namentlich hat die entsorgungspflichtige Körperschaft neben dem genannten Erfordernis, zur Abfallvermeidung und -verwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die - wie etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität, die Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, der wirtschaftliche Gesichtspunkt der Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Besiedlungsstruktur sowie das Vorhandensein einer Kalkulationssicherheit im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft und der Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen - einer zu starken (Gebühren-)Differenzierung nach der Menge des tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden Abfalls entgegenstehen können (so zutreffend VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24.4.2006, a.a.O.; vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Bei der Ausgestaltung ihres Gebührensystems hat die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft ein weites Ermessen, innerhalb dessen sie auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgreifen und auf verschiedene Gesichtspunkte abstellen kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24.4.2006 - 5 K 1480/00 - vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 21; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 h; zum dortigen Landesrecht auch OVG NRW, Urt. vom 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001 S. 122, 123; VGH BW, Urt. vom 29.10.2003 - 2 S 1019/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 286, 290; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O., Rn. 30; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 117).

    Namentlich hat die entsorgungspflichtige Körperschaft neben dem genannten Erfordernis, zur Abfallvermeidung und -verwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die - wie etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität, die Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, der wirtschaftliche Gesichtspunkt der Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Besiedlungsstruktur sowie das Vorhandensein einer Kalkulationssicherheit im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft und der Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen - einer zu starken (Gebühren-)Differenzierung nach der Menge des tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden Abfalls entgegenstehen können (so zutreffend VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24.4.2006, a.a.O.; vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Bei der Ausgestaltung ihres Gebührensystems hat die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft ein weites Ermessen, innerhalb dessen sie auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgreifen und auf verschiedene Gesichtspunkte abstellen kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24.4.2006 - 5 K 1480/00 - vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 21; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 h; zum dortigen Landesrecht auch OVG NRW, Urt. vom 2.2.2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001 S. 122, 123; VGH BW, Urt. vom 29.10.2003 - 2 S 1019/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 286, 290; OVG LSA, Urt. vom 3.11.2006, a. a. O., Rn. 30; ThürOVG, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, zit. nach juris, Rn. 117).

    Namentlich hat die entsorgungspflichtige Körperschaft neben dem genannten Erfordernis, zur Abfallvermeidung und -verwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die - wie etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität, die Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, der wirtschaftliche Gesichtspunkt der Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Besiedlungsstruktur sowie das Vorhandensein einer Kalkulationssicherheit im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft und der Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen - einer zu starken (Gebühren-)Differenzierung nach der Menge des tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden Abfalls entgegenstehen können (so zutreffend VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24.4.2006, a.a.O.; vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6.6.2012, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Frankfurt/Oder, 27.11.2006 - 5 K 1631/02
    Dabei war davon auszugehen, dass dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 24. April 2006 - 5 K 1159/01 -, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks).

    (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 24. April 2006, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 27. September 2001 - 2 K 1038/00 -, veröffentlicht in juris und BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217 ff.).

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